Muss der Arbeitgeber ein Praktikum vergüten?
Unbezahltes Praktikum über acht Monate.
Unter dem Az. 2 Ca 1482/13 urteilte das Arbeitsericht Bochum am 25. März 2014 folgendes:
Einer jungen Frau (19 Jahre) wurde im Oktober 2012 seitens einer REWE Filiale eine Lehrstelle in Aussicht für September 2013 gestellt. Dafür müsse sie zunächst ein unbezahltes Praktikum absolvieren. Auf ein Praktikum folgte das nächste und das übernächste. Diese Kette unbezahlter Praktika zog sich bis März 2013. Im März 2013 erhielt sie dann die erhoffte Lehrstelle ab 1. September 2013. Allerdings sollte sie noch von März bis September, also nahezu ein weiteres halbes Jahr unbezahlt weiter arbeiten. Erst im Juli 2013 wollte sich die Praktikantin diesen Zustand nicht mehr gefallen lassen. Sie klagte die Zahl der kostenlosen Stunden ein und multiplizierte das mit 10,00 € pro Stunde, Endbetrag: 17.281,50 €. Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts über 13.000,00 € lehnte der Supermarkt ab.
Als die Praktikantin dann klagte, bekam sie insgesamt 17.281,50 € zugesprochen. Die REWE trennte sich von dem Supermarktleiter und damit schien der soziale Friede wieder hergestellt. Mitnichten: Das Landesarbeitsgericht Hamm hob diese Entscheidung wieder auf (Landesarbeitsgericht Hamm, Az. 1 Sa 664/14). Es begründete die Entscheidung damit, dass das Praktikum Teil einer berufsvorbereiteten Maßnahme gewesen sei. Die Praktikantin hätte also nicht etwa nur Kisten geschleppt, an der Kasse gesessen und Regale eingeräumt. Vielmehr wäre sie erst in die Lage versetzt worden, erfolgreich eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau zu absolvieren.
Hier deutet sich möglicherweise eine neue Tendenz an, wie mit dem sperrigen Mindestlohn umgegangen werden wird.